Kinderwunsch-Unterstützung – auch für unverheiratete Paare
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Eine lange Zeit erhielten lediglich verheiratete Paare mit Kinderwunsch eine staatliche Unterstützung, um die Kosten reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu decken. Paare in einer eheähnlichen Beziehung konnten hierauf nicht hoffen. Zum Glück gehört das der Vergangenheit an! Denn: Durch die am 7. Januar 2016 geänderte Bundesförderrichtlinie und die Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ können mittlerweile auch unverheiratete Paare mit Kinderwunsch eine finanzielle Förderung durch das Bundesfamilienministerium für reproduktionsmedizinische Behandlungen beantragen. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich wie folgt: 12,5 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils für die ersten drei Behandlungen sowie 25 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils für die vierte Behandlung.
Ein Wermutstropfen aber bleibt, denn um diese staatliche Unterstützung tatsächlich zu erhalten, muss das Paar seinen Wohnsitz in dem Bundesland haben, das sich finanziell mit eigenem Landesförderprogramm beteiligt.
Derzeit bestehen Bund-Länder-Kooperationen mit:
Eine weitere tolle Nachricht: Seit dem 1. März 2021 können nun auch unverheiratete Kinderwunsch-Paare mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz finanzielle Unterstützung beantragen. Wir vom Kinderwunschzentrum Erlangen sagen: Bravo!
Wie aber sieht es mit lesbischen Paaren in einer eheähnlichen Beziehung aus, die einen Kinderwunsch hegen? Können auch sie auf staatliche Unterstützung hoffen? Im Moment leider nicht. Bisher fördert der Staat nämlich ausschließlich Kinderwunschbehandlungen ohne Fremdsamen. Entscheidend hierfür ist der Paragraf § 27a SGB V. Die Stimmen, diesen nicht mehr zeitgemäßen Paragrafen zu überarbeiten, werden aber immer lauter. So gewährt Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland seit März 2021 auch die finanzielle Förderung von gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren mit Kinderwunsch. Ein echter Meilenstein!
Voraussetzung hierbei: Das Paar lebt in Rheinland-Pfalz, führt dort auch die Behandlung durch und eine medizinische Indikation belegt, dass zur Erfüllung des Kinderwunsches eine In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) unabdingbar ist. Gemeint ist hierbei, dass bei der Patientin eine nachweisbare Fertilitätsstörung vorliegt, die eine natürliche Schwangerschaft nahezu unmöglich macht.
Gerne halten wir Sie hier über dieses Thema auf dem Laufenden.
Im Gewirr der vielen gesetzlichen Bestimmungen ist es manchmal gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Sie möchten wissen, ob Ihr Kinderwunsch förderungsfähig ist? Mit wenigen Klicks finden Sie es heraus:
Zentrum Bayern Familie und Soziales:
https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/familie/kiwub/index.php
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-610/
Das Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen:
Unterstützung bei Kinderwunschbehandlungen auch für unverheiratete Paare:
https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/unterstuetzung-von-bund-und-laendern-147124
Pressemitteilung unseres Berufsverbandes BRZ:
https://gallery.mailchimp.com/da1345da9b84e33178c8dde77/files/Foerderrichtlinie_PM.pdf
Rheinland-Pfalz fördert Frauenpaare mit Kinderwunsch:
Sie fragen sich, wie genau die staatliche Unterstützung für verheiratete Paare mit Kinderwunsch aussieht? Klicken Sie hier!
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