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Steuerliche Verwertung der Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung
Nicht verheiratete Paare können Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Sie lassen sich bei den Krankheitskosten geltend machen, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Er verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: III R 47/05)